FAQ
Im Händlerbereich unter "eBay Namen schützen" tragen Sie Ihren eBay
Namen ein. Ab jetzt funktioniert alles voll automatisch und wir
benachrichtigen Sie, wenn Ihr Bild geklaut wird. Überwacht werden alle
aktiven eBay Auktionen.
Sollten Sie dennoch Bilder haben, aus z. B. ausgelaufenen Auktionen so
haben Sie die Möglichkeit auch per Bild Upload, diese Bilder zu schützen
bzw. überwachen zu lassen. Selbstverständlich können Sie Bilder auch
jederzeit wieder löschen.
Sie brauchen den ermittelten Rechtsverstoß nicht tatenlos hinnehmen - wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer zweifellos bestehenden Rechte. Hierzu werden wir uns in Ihrem Auftrag und Namen an den Kopierer wenden und zur Schadensersatzzahlung und Beseitigung des Verstoßes auffordern - Sie erhalten dann bis zu 60 EUR pro kopiertem Bild.
Sofern Sie in der erhaltenen Email die Funktion "Verstoß melden" ausführen, werden wir für Sie aktiv.
Ist eine gefundene Bildkopie von einem Ihrer Zulieferer oder möchten Sie
ein Bild nicht weiter gemeldet bekommen, so bestätigen Sie "Bildschutz
entfernen". Das Bild wird ab sofort aus den Meldelisten entfernt. Sie
finden dies dann in Ihrem Händlerbereich unter dem Button Blacklist.
Diese Einstellung können Sie jederzeit anhand des Mülleimers rückgängig
machen.
Ist eine gefundene Bildkopie von einem Ihrer Zulieferer oder möchten Sie ein Bild nicht weiter gemeldet bekommen, so bestätigen Sie "Bildschutz entfernen". Das Bild wird ab sofort aus den Meldelisten entfernt. Sie finden dies dann in Ihrem Händlerbereich unter dem Button Blacklist. Diese Einstellung können Sie jederzeit anhand des Mülleimers rückgängig
machen.
Hierfür gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:
1. Holen Sie Ihren Schutz-Code ab und fügen diesen manuell in Ihre Texte ein.
oder
2. Laden Sie Ihre Texte bei anticopy.de hoch, dann fügt das anticopy System automatische den Code in Ihren Text ein und liefert Ihnen Ihre Text mit integriertem Code zurück.
oder
3.anticopy loggt sich über die eBay Schnittstelle in jede eBay Auktion ein und fügt dort den Schutz-Code mit einem vollautomatischen Modus in Ihre Artikelbeschreibungen ein.
Ja! Allerdings muss der Rechtinhaber den Nachweis noch nicht im Rahmen einer Abmahnung oder Forderungsdurchsetzung erbringen. Erst und ausschließlich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist er verpflichtet den Beweis seiner Rechteinhaberschaft anzutreten. Ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft im außergerichtlichen verfahren, hilft dem Verletzer insoweit nicht weiter.
Ja! Grundsätzlich besteht neben dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wegen der schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzung auch immer ein Anspruch auf Schadensersatz.
Derzeit ist es leider nicht möglich das Passwort zu ändern. Sie erhalten ein Passwort, welches vom System voll automatisch erstellt, und Ihnen zugesandt wird. In naher Zukunft sollen Sie dann allerdings auch die Möglichkeit haben, Ihr Passwort ändern zu können. Ziel der Fertigstellung ist Mitte Dezember 2011. Wir bitte hier um etwas Geduld.
Ja! Der Schutz eines Werkes entsteht mit dessen Schaffung und unabhängig davon, ob es mit einem Copyright-Vermerk © oder ähnlichen Hinweisen versehen ist.
Mit jeder E-Mail Adresse kann man sich nur einmal anmelden bzw. man kann hiermit nur einmal bestellen. Sollte also eine E-Mail Adresse mehrere male zum bestellen oder anmelden verwendet werden, so wird dies vom System erkannt. Eine erneute Bestellung kann somit nicht erfolgen. In diesem Fall können Sie sich nur mit den zuerst verwendeten Zugangsdaten im Händlerbereich anmelden/ einloggen.
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial zukünftig ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, folgt die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches.
Ein Rechtsanwalt wird eine Abmahnung erstellen und zur Unterlassung des Verstoßes, zur Erteilung der Auskunft über Nutzungsart und Nutzungsdauer und zur Zahlung eines Schadensersatzes auffordern. Letztlich wird auch die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt – die Gesamtkosten werden dadurch auf ein nicht unerhebliches Maß ansteigen.
Zur Bestimmung der Höhe einer „angemessenen Lizenzgebühr“ kann auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus.
Die Höhe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. Laut dem aktuellen „BILDHONORARE 2011“ wird als Schadensersatz veranschlagt:
- - 1-wöchige Nutzung auf einer Homepage: 90 EUR
- - 1-monatigen Nutzung: 150 EUR
- - einer 1-jährigen Nutzung: 465 EUR
Eine Erklärung, in der sich der Verletzer gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe (2.000 – 5.000 EUR) verpflichtet, die Bilder und Texte des Rechteinhabers in Zukunft nicht (mehr) zu verwenden. Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr entfallen und erledigt somit den Unterlassungsanspruch – das Entfernen der Bilder allein lässt die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches dagegen nicht entfallen. Sofern der Rechteinhaber die abgegebene Erklärung annimmt, ist ein Vertrag zustande gekommen mit unbestimmter Laufzeit – das heißt: Der Rechteinhaber muss sich für einen sehr langen Zeitraum an die Vertragserklärung halten, um keine Vertragsstrafe zu riskieren.
Sofern bei dem „geklauten“ Bild/Text ein Urhebervermerk fehlt, also der Urheber nicht genannt ist, werden sich die genannten Schadensersatzbeträge nochmals verdoppeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05 ).
Das Schreiben der anticopy GmbH beinhaltet ein Vergleichsangebot, um die Angelegenheit zügig und kostengünstig zu erledigen. Sofern Sie dieses Angebot nicht annehmen, ist der Rechteinhaber gezwungen seine Ansprüche mithilfe eines Rechtsanwaltes weiterzuverfolgen. Dadurch werden weitere Kosten entstehen.
Die unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützten Bild- und/oder Textmaterials auf Ihrer Internetpräsenz – gemeint ist damit das Kopieren von fremden Bildern bzw. Texten aus fremden Angeboten zur Verwendung auf der eigenen Internetpräsenz.
Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten.
Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.
Der Rechteinhaber hat die Möglichkeit,
- - den Verletzer auf den Verstoß selbst oder durch einen Bevollmächtigten aufmerksam zu machen und zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zum Schadensersatz aufzufordern
- - den Verletzer abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz aufzufordern
- - einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung des Verletzers zu beauftragen, der ebenfalls zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zum Schadensersatz und auch zur Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten auffordern wird
Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Daneben besteht auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich etwaiger anwaltlicher Abmahngebühren.
Derjenige der die Bilder oder den Text gefertigt hat ist Urheber dieser Werke – dieses Recht ist nicht übertragbar. Davon zu unterscheiden sind die Inhaber von Nutzungsrechte –denn sind etwa die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, angefertigt worden, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Auftraggeber über.
Sowohl der Urheber als auch der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Foto oder Text kann bei unberechtigter Nutzung der Werke, Rechte geltend machen.
Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
- - Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
- - Zahlung einer angemessenen Lizenz
- - Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz.
Es wurde ermittelt, dass von Ihnen unberechtigterweise geschütztes Bild- oder Textmaterial verwendet wurde – der betroffene Rechteinhaber hat sich dazu entschlossen, zunächst ohne anwaltliche Hilfe seine Ansprüche durchzusetzen. Die anticopy GmbH setzt diese Ansprüche Namens und in Auftrag des Rechteinhabers durch. Hohe Anwaltskosten, die der Verletzer zur erstatten hat, können daher zunächst vermieden werden.
Das Kopieren von Bildern stellt einen Urheberrechtsverstoß dar. Bilder sind zwingend urheberrechtlich geschützt, und auch Texte können mit Erreichen einer Schöpfungshöhe urheberechtlichen Schutz genießen. Durch das Kopieren und die Verwendung im Onlineshop wird u. a. in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers rechtswidrig eingegriffen.

